DSGVO: Das müssen Handwerksbetriebe in Zukunft beachten
Seit dem 25. Mai 2018 gilt die neue EU-Datenschutz-Grundverordnung und stellt Handwerksbetriebe und andere Firmen vor neue Herausforderungen, wenn es um die Verwaltung und Verarbeitung von personenbezogenen Daten geht. Insbesondere für deutsche Unternehmen hat sich jedoch vergleichsweise wenig geändert, denn hierzulande galten auch vor der DSGVO strenge Datenschutzvorgaben. Ernst nehmen sollte man das Thema trotzdem: Mit der fortschreitenden Digitalisierung steigt auch die Masse an Daten, die Unternehmen erheben, speichern und verarbeiten.
Auch Handwerksbetriebe gelten als „datenverarbeitende Unternehmen“ und sind vom Inkrafttreten der DSGVO betroffen. Die steigende Sensibilität für den Umgang mit Daten ist, laut dem Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH), sowohl bei Kundinnen und Kunden als auch bei Mitarbeitenden und Betrieben gestiegen. So auch der Bedarf der Information über die Erhebung und Verarbeitung von Daten. Doch wann darf ich als Unternehmen überhaupt Daten erheben?
Nach Artikel 6 DSGVO ist die Datennutzung ohne Einwilligung erlaubt:
- Wenn die Verarbeitung zur Erfüllung eines Vertrags oder zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen (z.B. Kostenvoranschlag) erforderlich ist
- Zur Wahrung berechtigter Interessen des Handwerksbetriebes oder eines Dritten erforderlich ist
In jedem anderen Fall ist es erforderlich, dass der- oder diejenige, dessen Daten verarbeitet werden sollen, in die Nutzung einwilligt.
Relevant in der betrieblichen Praxis ist für Handwerksbetriebe vor allem die erweiterte Informationspflicht: Kundschaft und Mitarbeitende müssen vom Betrieb darüber aufgeklärt werden, welche Daten von ihnen gespeichert werden und warum, und besonders wie diese Daten weiter genutzt werden. Es ist zu empfehlen, schon vor Abschluss eines Vertrages eine Nutzungserklärung an die entsprechende Person auszuhändigen und durch Unterschrift bestätigen zu lassen.
Auch wenn die DSGVO, der derzeitige Trubel und die Unklarheit für Unternehmen Verunsicherung hervorrufen, sollte man nicht unnötig in Panik verfallen. Dennoch sollten Unternehmen und deren Belegschaft die datenschutzrechtlichen Pflichten ernst nehmen. Regelmäßige interne Schulungen und ein Ansprechpartner oder eine Ansprechpartnerin für Fragen können dabei helfen, die Mitarbeitenden für einen verantwortungsvollen Umgang mit Daten zu sensibilisieren.
Vorlagen für eine Erklärung sowie weitere grundlegende Informationen zum Thema EU-Datenschutz-Grundverordnung hat der Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) für Handwerksbetriebe aufbereitet und stellt diese kostenlos auf seiner Website zur Verfügung unter: https://www.zdh.de/fachbereiche/organisation-und-recht/datenschutz/datenschutz-fuer-handwerksbetriebe/?L=0